Terms of conditions of sale and packaging
1. Geltung
1.1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr
mit Kaufleuten, Personengesellschaften und Körperschaften des
privaten Rechts. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige
Leistungen Anwendungen. Einkaufsbedingungen des Käufers oder
Abweichungen von diesen AGB, finden nur bei ausdrücklicher
Anerkennung durch den Verkäufer Anwendung.
2. Angebot und Abschluss
2.1. Alle Angebote sind freibleibend.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als
Auftragsbestätigung.
2.3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, Free on
Board (Incoterms) Verschiffungsland.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete
Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd
vereinbart.
3.2. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges –
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen,
Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und deren
Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die
Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer
zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
3.3. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer in keinem
Fall einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, eventuelle
Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.4. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer
dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.5. Die gekaufte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist
abzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei
Abnahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die
Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom
Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur
für die vereinbarte Lieferzeit gebunden; ist der Tagespreis bei
verspätetem Abruf höher, so wird dieser zugrunde gelegt.
3.6. Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
3.7. Eine Rückgabe ausgelieferter Ware (Retoure) ist nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Verkäufer möglich. Wird
dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die bloße Rückgabe nicht als
Anerkennung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert
wird.
3.8. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen,
bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine
wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der
Verkäufer berechtigt, Vorkasse zu verlangen und im Weigerungsfall
vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Versandweg und –mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl
des Verkäufers überlassen.
4.2. Für den Gefahrenübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447
BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In
diesem Fall steht die Anzeige zur Lieferbereitschaft dem Versand
gleich.
5. Verpackung/ Transporthilfsmittel
5.1. Die Auswahl der Verpackung/ Transporthilfsmittel sind, soweit nicht
anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart, sofort nach Erhalt der
Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
Zahlung durch Wechsel bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
6.2. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu,
soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis bestehen. Ist der geltend
gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware
bzw. des gesamten Auftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der
Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
6.3. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungen
oder Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind
nicht statthaft.
7. Mängelhaftung
7.1. Die Ware ist sofort beim Empfang zu prüfen. Mängelrügen und
sonstige Reklamationen, auch hinsichtlich zugesicherter
Eigenschaften, müssen spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen beim
Verkäufer vorliegen.
7.2. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln.
Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers
erfolgen. Angebrochene Fässer bzw. sonstige angebrochene
Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
7.3. Sollen Waren unmittelbar an den Abnehmer des Käufers geliefert
werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der beiden oben
vorstehenden Absätze verantwortlich.
7.4. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers
Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Ist die
Ersatzlieferung fehlerhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht
auf Minderung oder Wandlung.
7.5. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine
zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die
Zusicherung den Zweck verfolgte ihn hiergegen abzusichern.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den
vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sind aus-geschlossen, es
sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder
einem seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit;
in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung jedoch auf Ersatz
vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein
halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
8.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen
9.1. Erfolgen Probeentnahmen durch staatliche Stellen, so ist für den
Verkäufer eine Gegenprobe sicherzustellen und die Probennahme dem
Verkäufer unverzüglich zu melden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und
deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit
der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen.
10.2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der
Zurücknahme sowie der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt
ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr im Verzuge auch
fernmündlich zu benachrichtigen.
10.3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer
nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Ware z.Zt. der Verarbeitung
oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Werden die Waren
des Verkäufers mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache
vermischt oder vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer
anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Für die durch Verarbeitung und Vermischung entstehende Sache gilt
im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
10.4. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware an Dritte ist dem Käufer nicht erlaubt. Eine Abtretung
im Wege des echten Factoring ist dem Käufer unter der Voraussetzung
gestattet, dass dies dem Verkäufer unter Bekanntgabe der Factoring
Bank und der dort unterhaltenden Konten angezeigt wird und der
Factoring Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung
des Verkäufers sofort fällig.
10.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
11. Datenschutz
11.1. Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im
Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen
Datengemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet.
12. Anwendbares Recht
12.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und
zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem
Verkäufer verbundenen oder für den jeweiligen Auftrag in
geschäftlicher Beziehung stehenden ausländischen Lieferfirma
erfolgen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten
ist der Hauptsitz des Verkäufers.
Fassung vom 13. Mai 2019